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Styria Electronics

Rechtliches

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB)

Mechatroniker für Unternehmergeschäfte · Stand 2021

  1. 01Geltung

    • Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Styria Electronics – András Nagy) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche unternehmensbezogene Rechtsgeschäft sowie auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
    • Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (styria-electronics.at); diese wurde auch dem Kunden übermittelt.
    • Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
    • Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
    • Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. 02Angebote, Vertragsabschluss

    • Unsere Angebote sind unverbindlich.
    • Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
    • In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern er diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
    • Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.
  3. 03Preise

    • Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
    • Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.
    • Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden.
    • Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies zusätzlich im vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen, zu vergüten.
    • Wir sind berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 10 % hinsichtlich der Lohnkosten oder anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren seit Vertragsabschluss eingetreten sind.
    • Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart.
    • Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
  4. 04Beigestellte Ware

    • Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, 10 % des Werts als Manipulationszuschlag zu berechnen.
    • Beigestellte Geräte und Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der Verantwortung des Kunden.
  5. 05Zahlung

    • Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
    • Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
    • Vom Kunde vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
    • Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Leistungen aus laufenden Vertragsverhältnissen einzustellen und fällige Forderungen geltend zu machen.
    • Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen und werden der Rechnung zugerechnet.
    • Der Kunde ersetzt die zur Einbringlichmachung notwendigen Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten).
    • Gemäß § 456 UGB berechnen wir bei verschuldetem Zahlungsverzug 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
    • Für Mahnungen im verschuldeten Zahlungsverzug gelten Mahnspesen von € 15,00 pro Mahnung, soweit angemessen.
    • Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt wurden.
  6. 06Bonitätsprüfung

    • Der Kunde erklärt sein Einverständnis, dass seine Daten zum Zweck des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände (AKV, ÖVC, ISA, KSV1870) übermittelt werden dürfen.
  7. 07Mitwirkungspflichten des Kunden

    • Unsere Leistungspflicht beginnt frühestens, sobald technische Einzelheiten geklärt, rechtliche Voraussetzungen geschaffen, vereinbarte Anzahlungen erhalten und Mitwirkungspflichten erfüllt sind.
    • Der Kunde sorgt dafür, dass sofort nach Ankunft unseres Personals mit den Arbeiten begonnen werden kann.
    • Der Kunde hat erforderliche Bewilligungen Dritter sowie behördliche Meldungen auf eigene Kosten zu veranlassen.
    • Für Leistungsausführung und Probebetrieb erforderliche Energie- und Wassermengen sind vom Kunden beizustellen.
    • Der Kunde stellt kostenlose, versperrbare Räume für Personal und Material zur Verfügung.
    • Der Kunde haftet für die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen sowie für den einwandfreien, betriebsbereiten und kompatiblen Zustand seiner Anlagen.
    • Der Kunde stellt unaufgefordert die nötigen Angaben über verdeckt geführte Leitungen, Fluchtwege, Hindernisse, Gefahrenquellen und statische Angaben zur Verfügung.
    • Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit beigestellter Teile trägt der Kunde allein die Verantwortung.
    • Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
  8. 08Leistungsausführung

    • Wir sind nur verpflichtet, nachträgliche Änderungswünsche zu berücksichtigen, wenn sie technisch erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
    • Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen gelten als vorweg genehmigt.
    • Bei Abänderung oder Ergänzung des Auftrags verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.
    • Wünscht der Kunde eine kürzere Ausführungsfrist, stellt dies eine Vertragsänderung mit entsprechender Entgeltanpassung dar.
    • Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
    • Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, gilt der Gegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.
  9. 09Liefer- und Leistungsfristen

    • Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden.
    • Fristen verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik oder nicht verschuldeter Verzögerung durch Zulieferer.
    • Werden Beginn oder Ausführung dem Kunden zurechenbar verzögert, verlängern sich Leistungsfristen entsprechend.
    • Für notwendige Lagerung können 1 % des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat verrechnet werden.
    • Beim Rücktritt wegen Verzug hat der Kunde eine Nachfrist per eingeschriebenem Brief unter Androhung des Rücktritts zu setzen.
  10. 10Gefahrtragung

    • Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Gegenstand zur Abholung bereithalten, anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
    • Der Kunde versichert sich entsprechend; auf Wunsch schließen wir eine Transportversicherung auf seine Kosten ab.
  11. 11Annahmeverzug

    • Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug, dürfen wir über die spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen.
    • Bei Annahmeverzug sind wir berechtigt, die Ware gegen Lagergebühr einzulagern.
    • Bei berechtigtem Rücktritt dürfen wir pauschalierten Schadenersatz von 20 % des Bruttoauftragswertes verlangen; die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
  12. 12Eigentumsvorbehalt

    • Gelieferte, montierte oder übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
    • Weiterveräußerung ist nur mit vorheriger Bekanntgabe und unserer Zustimmung zulässig; die Kaufpreisforderung gilt als abgetreten.
    • Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
    • Der Kunde verständigt uns unverzüglich vor Konkurseröffnung oder Pfändung der Vorbehaltsware.
    • Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Gegenstand nicht verpfändet oder mit Rechten Dritter belastet werden.
  13. 13Schutzrechte Dritter

    • Für nach Kundenunterlagen hergestellte Liefergegenstände übernimmt der Kunde die Gewähr, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
    • Werden Schutzrechte geltend gemacht, sind wir berechtigt, die Herstellung bis zur Klärung einzustellen, außer die Unberechtigtheit ist offenkundig.
    • Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
  14. 14Unser geistiges Eigentum

    • Liefergegenstände, Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
    • Deren Verwendung, Weitergabe, Vervielfältigung und Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
    • Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm zugegangenen Wissens.
  15. 15Gewährleistung

    • Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe.
    • Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.
    • Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens nach 5 Werktagen, schriftlich und mit genauer Fehlerbeschreibung zu melden.
    • Zur Mängelbehebung sind uns zumindest zwei Versuche einzuräumen.
    • Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern kein wesentlicher unbehebbarer Mangel vorliegt.
    • Aufgrund von Kundenangaben hergestellte Gegenstände: Gewähr nur für bedingungsgemäße Ausführung.
  16. 16Haftung

    • Wir haften bei Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    • Die Haftung ist mit dem Höchstbetrag einer allenfalls abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt.
    • Schadenersatzansprüche sind binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
    • Haftungsausschluss für Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Überbeanspruchung, fehlerhafte Montage/Wartung oder natürliche Abnutzung.
    • Soweit der Kunde Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen kann, beschränkt sich unsere Haftung auf die dem Kunden daraus entstehenden Nachteile.
  17. 17Salvatorische Klausel

    • Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Teile unberührt.
    • Die Parteien verpflichten sich, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.
  18. 18Allgemeines

    • Es gilt österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
    • Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.
    • Gerichtsstand ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
    • Der Kunde hat Änderungen von Name, Firma, Anschrift oder Rechtsform umgehend schriftlich bekannt zu geben.